Grundsicherung und Pflegegeld
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Grundsicherung und Pflegegeld
Es ist wichtig, dass pflegende Angehörige, die ein Grundsicherung erhalten, wissen sollten, dass das Pflegegeld
nicht als Einkommen und Vermögen angesehen werden darf.
Oft wird von den Ämtern versucht, das Pflegegeld als Vermögen oder Einkommen von der Grundsicherungzu streichen.
Das ist nicht zulässig.
Hier ein paar Informationen für pflegende Angehörige:
einen kurzen Auszug vom VDK Rheinland:
Wird die Pflege von Angehörigen - etwa von Ehe- oder Lebenspartnern, Verlobten, Geschwistern, Verwandten und Verschwägerten - übernommen,
dann handelt es sich bei dem weitergeleiteten Pflegegeld um eine steuerfreie Einnahme.
Sie wird dann nicht als Einkommen auf die Grundsicherung für Erwerbsfähige angerechnet.
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, welche in der Regel von Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird.
Das Pflegegeld soll als Anreiz für die Pflege eines Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung dienen.
Anders ist die Rechtslage, wenn der zu Pflegende kein Angehöriger der Pflegeperson ist oder ihm gegenüber
keine sittliche Pflicht erfüllt werden muss.
Bezieht die Pflegeperson zudem Grundsicherung für Erwerbsfähige, gilt in diesen Fällen das weitergeleitete Pflegegeld
als Einkommen und wird auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung angerechnet.
Das Landessozialgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2016 (Aktenzeichen L 4 AS 569/15)
dazu ausgeführt:
Wenn nach dem Urteil aller billig und gerecht denkenden Menschen eine Pflegeperson nicht für verpflichtet gehalten werden kann,
eine andere Person zu pflegen, dann ist das Pflegegeld nicht mehr anrechnungsfrei.
Es stellt dann ein Einkommen der Pflegeperson dar, welches auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet wird.
(Wie immer ist die Rechtsprechung kompliziert - aber lasst euch nicht Unsicher machen)
nicht als Einkommen und Vermögen angesehen werden darf.
Oft wird von den Ämtern versucht, das Pflegegeld als Vermögen oder Einkommen von der Grundsicherungzu streichen.
Das ist nicht zulässig.
Hier ein paar Informationen für pflegende Angehörige:
einen kurzen Auszug vom VDK Rheinland:
Wird die Pflege von Angehörigen - etwa von Ehe- oder Lebenspartnern, Verlobten, Geschwistern, Verwandten und Verschwägerten - übernommen,
dann handelt es sich bei dem weitergeleiteten Pflegegeld um eine steuerfreie Einnahme.
Sie wird dann nicht als Einkommen auf die Grundsicherung für Erwerbsfähige angerechnet.
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, welche in der Regel von Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird.
Das Pflegegeld soll als Anreiz für die Pflege eines Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung dienen.
Anders ist die Rechtslage, wenn der zu Pflegende kein Angehöriger der Pflegeperson ist oder ihm gegenüber
keine sittliche Pflicht erfüllt werden muss.
Bezieht die Pflegeperson zudem Grundsicherung für Erwerbsfähige, gilt in diesen Fällen das weitergeleitete Pflegegeld
als Einkommen und wird auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung angerechnet.
Das Landessozialgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2016 (Aktenzeichen L 4 AS 569/15)
dazu ausgeführt:
Wenn nach dem Urteil aller billig und gerecht denkenden Menschen eine Pflegeperson nicht für verpflichtet gehalten werden kann,
eine andere Person zu pflegen, dann ist das Pflegegeld nicht mehr anrechnungsfrei.
Es stellt dann ein Einkommen der Pflegeperson dar, welches auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet wird.
(Wie immer ist die Rechtsprechung kompliziert - aber lasst euch nicht Unsicher machen)
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